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Datei:God Save The Queen, Oben am jungen Rhein, Kongesangen and Rufst du, mein Vaterland (1952 instrumental).ogg

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God_Save_The_Queen,_Oben_am_jungen_Rhein,_Kongesangen_and_Rufst_du,_mein_Vaterland_(1952_instrumental).ogg(Ogg-Vorbis-Audiodatei, Länge: 43 s, 89 kbps, Dateigröße: 468 KB)

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Beschreibung

Beschreibung
English: God Save The Queen, Oben am jungen Rhein, Kongesangen and Rufst du, mein Vaterland (1952 instrumental)
Datum
Quelle https://www.youtube.com/watch?v=8zCAuBJZhuY
Urheber Band of the Grenadier Guards

Lizenz

Public domain
Dieses von der Regierung des Vereinigten Königreichs erstellte Werk ist gemeinfrei.

Dies liegt daran, dass es entweder:

  1. ein Foto ist, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor dem 1. Juni 1957 erstellt wurde, oder
  2. ein Foto oder eine Gravur ist, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs erstellt wurde und vor 1974 kommerziell veröffentlicht wurde, oder
  3. ein Kunstwerk ist, bei dem es sich nicht um ein Foto oder eine Gravur handelt, das von der Regierung des Vereinigten Königreichs vor 1974 erstellt wurde.
HMSO hat erklärt, dass dies weltweit gilt (siehe HMSO-E-Mail).
Weitere Informationen. Siehe auch Urheberrecht and Kunstwerke unter dem Crown copyright (PDF).

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Public domain
Dieses Bild stellt Folgendes dar oder entstammt Folgendem:
  • Liechtensteinische Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse
  • Liechtensteinische Zahlungsmittel
  • Liechtensteinische Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen
  • Liechtensteinische Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche

Es ist damit urheberrechtlich nicht geschützt (Art. 5 URG).


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Public domain
Dieses neuseeländische Werk ist in Neuseeland gemeinfrei (public domain), weil das Urheberrecht abgelaufen ist oder es dem Urheberrecht nicht unterliegt (Einzelheiten). Gemäß dem neuseeländischem Urheberrechtsgesetz von 1994 wie vom Ständigen Ausschuss für Urheberrecht der Library and Information Association of New Zealand (LIANZA) ausgearbeitet (Stand Mai 2011):
Art des Materials ist das Urheberrecht erloschen, wenn ...
 A  Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen, die anonym, unter einem Pseudonym oder mit unbekanntem Urheber veröffentlicht wurden: das Foto oder Werk vor dem
1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) gemacht oder veröffentlicht wurde
 B  Alle Werke der Krone (siehe Crown copyright (englisch)) aus dem Jahre 1944 oder früher stammt
 C  Nach 1945 von der Krone veröffentlichte Werke1 Keine Werke1 bis 2045
 D  Für Fotografien, Manuskripte, Archive, Musikpartituren, Karten, Gemälde und Zeichnungen (außer A-C) der Urheber vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) starb
 E  Für mündliche Überlieferungen, Musik, computergenerierte Arbeiten und Tonaufnahmen mit gesprochenem Wort vor dem 1 Januar 1974 (vor 50 Jahren) veröffentlicht wurde
 F  Veröffentlichte Ausgaben2 vor dem 1 Januar 1999 (vor 25 Jahren) veröffentlicht wurde

1 Einige Regierungspublikationen unterliegen nicht dem Urheberrecht, darunter Gesetzentwürfe, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, Berichte der königlichen Kommission, ausgewählter Ausschüsse usw. Die vollständige Liste findest du in den Referenzen [1] oder [2].
2 bezieht sich auf die typografische Gestaltung und das Layout eines veröffentlichten Werks, z. B. bei Zeitungen.


Parallel zu dieser Lizenz muss auch ein Lizenzbaustein für die United States public domain gesetzt werden, um anzuzeigen, dass dieses Werk auch in den Vereinigten Staaten gemeinfrei ist. Note that this work might not be in the public domain in countries that do not apply the rule of the shorter term and have copyright terms longer than life of the author plus 50 years. In particular, Mexico is 100 years, Jamaica is 95 years, Colombia is 80 years, Guatemala and Samoa are 75 years, Switzerland and the United States are 70 years, and Venezuela is 60 years.

New Zealand
New Zealand
Public domain Dieses Werk ist in Norwegen gemeinfrei, weil nach dem norwegischen Urheberrecht (§ 23) Bilder, die nicht als "Kunstwerke" gelten, 50 Jahre nach der Herstellung gemeinfrei werden, wenn mehr als 15 Jahre nach dem Tod des Urhebers vergangen sind, oder der Fotograf unbekannt ist.
Für Uploader: Bitte gib an wo das Bild zum ersten Mal veröffentlich wurde, wer es hergestellt hat, und wann der Fotograf verstorben ist, wenn bekannt. Das Recht als Urheber genannt zu werden, verfällt in Norwegen nicht.

Bilder die nach Wikimedia Commons hochgeladen werden, müssen auch in den Vereinigten Staaten Public Domain sein. Ein Werk aus Norwegen, dass in Norwegen gemeinfrei ist, ist in den USA nur dann gemeinfrei, wenn es 1996 in Norwegen gemeinfrei war, z.B. wenn das Foto vor dem 1. Januar 1946 aufgenommen und kein Copyright in den USA registriert wurde (Dies ist auf Grund von 17 USC 104A mit dem entscheidenden Datum 1. Januar 1996.)

Sofern der Urheber dieses Werkes nicht seit mindestens 70 Jahren tot ist, ist das Werk in Deutschland, Österreich und der Schweiz – außer es greifen andere Regelungen – urheberrechtlich geschützt, da der Schutzfristenvergleich nicht angewendet wird. Daher darf diese Datei in deutschsprachigen Wikimedia-Projekten wie der Wikipedia oder dem Wiktionary möglicherweise nicht verwendet werden. Siehe zur Verwendung unbedingt Wikipedia:Bildrechte! Falls danach nicht zulässig, müssen die Einbindungen entfernt werden.

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  • Schweizer Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse
  • Schweizer Zahlungsmittel
  • Schweizer Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen
  • Schweizer Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche
Es ist damit urheberrechtlich nicht geschützt (Art. 5 URG).

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Kurzbeschreibungen

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Motiv

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Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell04:54, 8. Apr. 202043 s (468 KB)SpinnerLaserzUploaded a work by Band of the Grenadier Guards from https://www.youtube.com/watch?v=8zCAuBJZhuY with UploadWizard

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